Familienrecht

Familienrecht

Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungen hat sich das klassische Familienbild grundlegend gewandelt. Neben der „Eltern-Kind“-Familie haben sich zunehmend andere Familienformen, wie zum Beispiel gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder aus Trennungen neu entstandene Stief- oder Patchworkfamilien entwickelt.  Mit der veränderten Rolle der Frau ist die Familie in der heutigen Zeit nicht mehr als Wirtschaftseinheit mit Abhängigkeit von einem Versorger zu verstehen, sie beruht vielmehr auf einer freiwilligen Partnerschaft. 

Mit dem Übergang vom Schuldprinzip zum sog. Zerrüttungsprinzip wurde das Verfahren zur Durchführung der Ehescheidung für die Beteiligten erheblich vereinfacht. Wird nach der Trennung im Zuge des Trennungsjahres festgestellt, dass eine Versöhnung nicht mehr in Betracht kommt, kann die Ehe auf Antrag einer oder beider Parteien geschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass diese wieder hergestellt wird. 

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die Vermögensauseinandersetzung sowie der Ausgleich der ehelichen Rentenanwartschaften sind sog. Folgesachen, die im Rahmen der Ehescheidung zu klären sind.  

Insbesondere, wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist die familienrechtliche Auseinandersetzung häufig emotional sehr belastend für die Betroffenen,  da eine Entscheidung zum künftigen Lebensmittelpunkt der Kinder und ggfs. auch  in umgangs- und sorgerechtlichen Fragen herbeigeführt werden muss.  

Gern biete ich Ihnen eine Beratung zu Ihren familienrechtlichen Angelegenheiten an und informiere Sie bei Bedarf über die Möglichkeit, im Falle eines Rechtsstreits Verfahrenskostenhilfe zu beantragen oder einen Prozesskostenvorschuss in Anspruch zu nehmen für den Fall, dass die Voraussetzungen vorliegen.