Erbrecht & Vorsorge

Erbrecht und Vorsorge

Der Tod einer nahestehenden Person ist für die Angehörigen schmerzhaft und neben der Trauer sind häufig auch Konflikte und Auseinandersetzungen um den Nachlass zu bewältigen. Das alles ist sehr belastend für die Betroffenen, und nicht immer werden die Wünsche des Verstorbenen in Bezug auf den Nachlass realisiert. Das kann der Fall sein, wenn das Testament nicht eindeutig bzw. widersprüchlich verfasst ist oder wenn zu Lebzeiten überhaupt keine Verfügungen getroffen worden sind.  

Eine vorausschauende und professionelle Gestaltung des „Letzten Willens“ unter Berücksichtigung der Erbfolge und der Einbeziehung steuerlicher Gesichtspunkte ist unabdingbar für jeden Menschen, der Vermögen hinterlässt. Je nach den individuellen Verhältnissen kann auch eine Schenkung zu Lebzeiten in Betracht kommen, um den Nachlass aufzuteilen und Steuerfreibeträge in Anspruch zu nehmen. 

Ist der Erbfall eingetreten, geht es in der anwaltlichen Praxis häufig um die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sowie die  Prüfung der Möglichkeiten einer Ausschlagung bei Überschuldung des Nachlasses. 

Bitte berücksichtigen Sie, dass ich an dieser Stelle lediglich allgemeine Informationen geben kann, um Ihnen einen Überblick über mein Leistungsangebot zu vermitteln. 

Sollten Sie Bedarf haben an einer erbrechtlichen Beratung oder weiteren Tätigkeiten nach Eintritt des Erbfalls, sehe ich Ihrer Kontaktaufnahme gern entgegen.  

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Krankheiten oder Unfälle mit schwerem Verlauf haben häufig für die Betroffenen zur Folge, dass neben schweren körperlichen Leiden auch geistige Einschränkungen auftreten, so dass rechtswirksame Erklärungen nicht mehr abgegeben werden können. Die Ärzte sind nach dem Patientenverfügungsgesetz verpflichtet, ihre Behandlungen entsprechend dem Patientenwillen durchzuführen, so dass sie in derartigen Fällen darauf angewiesen sind, den mutmaßlichen Willen der Betroffenen zu erforschen. 

In der Patientenverfügung können im Vorfeld Erklärungen zu Behandlungswünschen, ärztlichen Maßnahmen und auch deren Beendigung abgegeben werden, diese sind dann für die Ärzte bindend für den Fall, dass der Betreffende aufgrund der genannten Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, sich zu äußern. 

In der Vorsorgevollmacht werden Vertrauenspersonen bevollmächtigt, die für die Betroffenen in diesen Fällen handeln sollen, um ggfs. in Abstimmung mit den Ärzten die Patientenwünsche umzusetzen.  

Gern berate und unterstütze ich Sie bei der Gestaltung Ihrer Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht.